| Klinikum Nordfriesland: Arbeits- / Schul- / Wegeunfälle (BG-Ambulanz) |
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Wie ist eigentlich ein Arbeitsunfall definiert? Es gibt keine eindeutige juristische Definition des Begriffes. Ein Arbeitsunfall liegt nach allgemeinem Verständnis aber dann vor, „wenn ein von außen auf den Körper einwirkendes plötzliches Ereignis, das mit der versicherten Berufstätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang steht, eintritt“. Wichtig bei der Einschätzung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, ist demnach, dass eine versicherte Person bei einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet und dieser Unfall Folge eines plötzlich auftretenden Ereignisses innerhalb der Arbeits-/ Schulzeit ist. Ergänzt sei, dass aber nicht alles, was bei der Arbeit passiert, als Arbeitsunfall anerkannt wird. Wenn z.B. ein Bauarbeiter, der immer Steine trägt, plötzlich beim täglichen Steinetragen Rückenschmerzen bekommt, handelt es sich eben nicht um ein von außen plötzlich einwirkendes Ereignis und somit werden diese Schmerzen nicht als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt. |
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Ob ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, entscheidet letztlich immer die Berufsgenossenschaft / Unfallkasse. Die Leistungen der Unfallversicherungsträger beziehen sich aber nicht nur auf die direkte Behandlung des Unfalles, sondern auch – falls erforderlich – auf die Rehabilitation oder Umschulung des Verletzten. Nach Ende der Lohnfortzahlung wird zudem ein Verletztengeld bezahlt. Sollte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehen bleiben, erhält der Patient eine Verletztenrente. Sollte ein Verletzter sogar sterben, werden Renten an die Hinterbliebenen gezahlt. Neben akuten Unfallgeschehnissen gibt es auch so genannte „Berufserkrankungen“. Unter diesem Begriff werden eine Vielzahl von Krankheiten zusammengefasst, die nach dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand bei Personen auftreten können, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in weit höherem Umfang als die übrigen Bevölkerung bestimmten gesundheitsschädigenden Einflüssen ausgesetzt sind. Wer ist versichert? Der versicherte Personenkreis ist sehr groß. Im Großen und Ganzen sind alle Arbeiter und Angestellte, alle Schulkinder, Kindergartenkinder und Studenten automatisch über eine Berufsgenossenschaft / Unfallkasse versichert. Auch Landwirte, die einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, sind nebst ihrer Ehegatten und allen anderen in diesem Betrieb tätigen Personen versichert. Dazu gehören z.B. auch Kinder, wenn diese auf dem Hof aushelfen. Auch ehrenamtlich tätige Personen sind in aller Regel berufsgenossenschaftlich unfallversichert. Versicherungsfrei dagegen sind alle Beamten, Soldaten und gleichgestellte Personen, die im Fall der Fälle auch keinen Arbeitsunfall sondern einen „Dienstunfall“ erleiden. In Zweifelsfällen sollte eine Anfrage bei dem in Frage kommenden Versicherungsträger erfolgen, z.B. für den vorübergehenden Fall eines Hausbaues. Welche Tätigkeiten sind versichert? Die versicherten Tätigkeiten sind aber nicht nur auf die jeweilige berufliche Tätigkeit, den Schulunterricht oder den Kindergartenbesuch beschränkt. Auch alle dazugehörenden Wegeunfälle, d.h. von Wohnort zur Arbeit/Schule/Kindergarten und umgekehrt sind ebenfalls versichert. Darüber hinaus sind z.B. auch die Teilnahme an offiziellen Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflüge oder Betriebssport u.ä.) oder Veranstaltungen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Organisationen abgedeckt. Welcher Arzt ist im Falle eines Unfalles aufzusuchen? Das ist natürlich von der Schwere des Unfalles abhängig. Im Falle eines sehr schweren Ereignisses wird die weitere Behandlung durch den vor Ort eingesetzten Notarzt veranlasst, der Patient wird dann in ein für die Behandlung in Frage kommendes Krankenhaus gefahren oder geflogen. Ist der Arbeits-, Wege- oder Schulunfall leichterer Natur, so sollte in folgenden Fällen ein so genannter Durchgangsarzt („D-Arzt“) aufgesucht werden: - Es wird eine zeitweise Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Ist zuerst der Hausarzt oder eine Notambulanz in einer Klinik konsultiert worden, so wird dort eine Erstversorgung der Verletzung erfolgen und dann eine entsprechende Überweisung zu einem D-Arzt vorgenommen. D-Ärzte sind in aller Regel Unfallchirurgen, in Ausnahmefällen auch Orthopäden, die eine spezielle Ausbildung absolviert haben.
Es gibt darüber hinaus in jeder Region niedergelassene Ärzte, die als D-Arzte tätig sind. Diese sind bspw. im Internet unter nebenstehendem Link zu finden. Die D-Ärzte entscheiden dann, ob die weitere Behandlung bei einem D-Arzt selbst durchgeführt werden muss (ca. 20% der Fälle) oder ob die Verletzten (zurück) zur weiteren Behandlung an den Hausarzt überwiesen werden (ca. 80% der Fälle). Welche Klinik behandelt Unfälle größeren Ausmaßes? Bei schwereren Verletzungen kommt das berufsgenossenschaftliche „Verletzungsartenverfahren“ zum Tragen. Dies bedeutet, dass nur ausgewählte Krankenhäuser, in denen speziell ausgebildete Unfallchirurgen für die Behandlung der Patienten durch die Berufsgenossenschaften zugelassen sind, die Berufs-, Wege- und Schulunfälle versorgen dürfen. Für diese Zulassung sind spezielle Voraussetzungen zu erfüllen. In Schleswig-Holstein sind von den etwa 100 Kliniken derzeit nur 13 zu diesem Verfahren zugelassen. In Nordfriesland müssen daher alle schwereren Arbeits- und Schulunfälle, die stationär behandelt werden müssen, aus dem ganzen Kreis Nordfriesland in die Klinik Niebüll gebracht werden. Im Bedarfsfall erfolgt u.U. auch eine Verlegung in eine andere, von der Berufsgenossenschaft zugelassene, überregionale Klinik. |
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